Warenbezüge (Erwerbe) aus anderen Mitgliedstaaten sind nicht zu melden.
In der ZM müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Geschäftspartner und der Gesamtwert, der an diese ausgeführten, innergemeinschaftlichen Umsätze für den Meldezeitraum angegeben werden. Diese Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig ausgetauscht.
Seit dem 1.1.2010 sind auch sonstigen Leistungen (Dienstleistungen), bei denen die Steuerschuld gemäß Art. 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zwingend auf einen Leistungsempfänger im EU-Gemeinschaftsgebiet übergeht, in der ZM anzugeben.
| Die ZM ist bis zum 10. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) beim BZSt, Dienstsitz Saarlouis, abzugeben (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG). Für Unternehmer, denen Dauerfristverlängerung um einen Monat beim zuständigen Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gewährt ist, gilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der ZM entsprechend (§ 18a Abs. 1 Satz 3 UStG). Ein gesonderter Antrag beim BZSt ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Hat das Finanzamt den Unternehmer (Jahreszahler) von der Verpflichtung (§ 18 Abs. 2 UStG) zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlung befreit, kann er die ZM unter den Voraussetzungen des § 18a Abs. 6 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben, wenn: 1. die Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, 2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, und 3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit ausländischer USt-IdNr. handelt. |
Innergemeinschaftliche Warenlieferungen und / oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, die in den ersten beiden Monaten des Meldezeitraums ausgeführt wurden, sind in der ZM für diesen Zeitraum zu melden, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.
Nur bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen, die im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ausgeführt werden, ist auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung abzustellen. Wird die Rechnung für diese Lieferung oder sonstige Leistung noch im lfd. Kalendervierteljahr ausgestellt, so ist die Meldung in diesem Kalendervierteljahr vorzunehmen; wird die Rechnung für diese Lieferung oder sonstige Leistung erst nach Ablauf des Kalender-vierteljahres ausgestellt, so hat die Meldung im nächsten Kalendervierteljahr zu erfolgen.
Im Falle der Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG sind die Angaben für den Meldezeitraum zu machen, in dem diese Lieferungen ausgeführt worden sind

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