Berufspflichten und Rechte sind in der Wirtschaftsprüferordnung festgelegt. §57 III WPO erlaubt außerdem der Wirtschaftsprüferkammer eine Satzung über Pflichte und Rechte zu erlassen.
Unabhängigkeit: Der Wirtschaftsprüfer muss seinen Beruf unabhängig ausüben. Dies ist eines der obersten Gebote für einen Wirtschaftsprüfer. Die Unabhängigkeit umfasst sowohl die innere als auch die äußere Unabhängigkeit. Unter innerer Unabhängigkeit versteht man die eigene Einstellung, d.h. der Wirtschaftsprüfer sollte nur Sachbestände, die zur Erfüllung der vorliegenenden Prüfung führen in Betracht ziehen. Der Wirtschaftsprüfer soll unbefangen prüfen. Unter äußerer Unabhängigkeit versteht man, dass der Wirtschaftsprüfer in objektiver und subjektiver Weise seine Prüfung durchführen kann, ohne von sachfremden Einflüssen gestört zu werden.
Unparteilichkeit: Der Wirtschaftsprüfer hat sich unparteiisch zu verhalten. Von einem Prüfer wird unbedingte Neutralität verlangt, die in seinem Bericht zum Ausdruck kommen muss. Wichtige Sachverhalte dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Unlautere Werbung ist dem Wirtschaftsprüfer untersagt.
Verschwiegenheit: Das Unternehmen, dass sich der Prüfung unterzieht muss dem Wirtschaftsprüfer vertrauen können. Es muss auf die Verschwiegenheit des Prüfers zählen können, da der Prüfer Einblick in alle wichtigen Geschäftsdokumente erhält.
Gewissenhaftigkeit: Wirtschaftsprüfer sind an das Gesetz gebunden und sie haben bestimmte Regelungen, an die sie sich halten müssen. Ein Mandant darf nur angenommen werden, wenn der Wirtschaftsprüfer auch über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügt.
Eigenverantwortlichkeit: Ein Wirtschaftsprüfer hat alleine ein Urteil zu fällen, und hat alleine Entscheidungen zu treffen. Er darf keinen Weisungen unterliegen, die diesem Grundsatz widersprechen.
Berufswürdiges Verhalten: Ein Wirtschaftsprüfer muss sich so verhalten wie es sein Beruf erfordert. Er muss sich seine Pflichten und Rechten bewusst sein.
Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet ein Siegel zu führen, wenn sie Erklärungen geben oder Prüfungen durchführen. Zudem müssen Wirtschaftsprüfer, die Abschlusskontrollen durchführen, sich alle drei Jahre einer Qualitätskontrolle unterziehen.
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