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Die elektronische Bilanz zur Jahresberichterstattung


Ab dem Berichtsjahr 2012 wird in Deutschland die sogenannte E-Bilanz eingeführt. Den entsprechenden Startschuss gab das Bundesfinanzministerium am 28.09.2011. Für Unternehmen, deren erstes Jahr der Berichterstattung 2012 ist, gilt: Nach § 5b des EstG sind bilanzierende Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Bilanz und GuV sowie die USt- und Gew- Erklärungen elektronisch einzureichen (E-Bilanz).

Mit dem Schreiben des BMF vom 28.09.2011 sind die endgültigen Taxonomien verbindlich veröffentlicht worden. Die Finanzverwaltung ist ab Mai 2012 technisch in der Lage, Datensätze dieser Taxonomien anzunehmen. Es gibt hierfür (außer in Härtefällen) keine Ausnahmen für kleine Unternehmen oder Unternehmen, die ständig der Betriebsprüfung unterliegen.

Erstmals werden steuerliche Gliederungen für die Bilanz und GuV (Taxonomie), und nicht mehr die klassische Darstellung aus den Formularvorgaben vorgegeben. Die Taxonomie ist aufgrund ihres hohen Detaillierungsgrads die zentrale Herausforderung der E-Bilanz.

Für die Finanzverwaltung bieten sich dabei Möglichkeiten von der Verprobungen der E-Bilanz mit Steuererklärungen (beispielsweise für die Quellensteuer) bis hin zur umfassenden Datenauswertungen.

Einerseits können hierdurch Auffälligkeiten oder Abweichungen vom Durchschnitt bereits in den Veranlagungsverfahren erkannt werden, wo die Finanzbehörden steuerliche Mehreinnahmen erwartet. Andererseits bietet die E-Bilanz Unternehmen aber auch die Chance einer weitgehende Automatisierung der steuerbilanziellen Datenerfassung. Dadurch können potenzielle Fehlerquellen ausgeschlossen werden. Um den neuen steuerlichen Anforderungen der E-Bilanz gerecht zu werden, sind Unternehmen vielfach gezwungen ihre FiBu und IT-Systeme genauer abzustimmen.

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