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Als Leasing bezeichnet wird, wenn ein Leasinggeber eine Sache dem Leasingnehmer übergibt und dieser im Gegenzug ein in Raten gezahltes Entgelt zur Benutzung überlässt. Dabei wird das Haftungsrisiko für die Instandhaltung, ein Sachmangel, oder eine Beschädigung der Sache allein dem Leasingnehmer übergeben. Der Leasinggeber gibt dafür seine Ansprüche hieraus gegen Dritte (Lieferant) dem Leasingnehmers ab.

Dadurch entstehen hauptsächlich steuerliche Vorteile. Die Leasingrate kann in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Was bei der Abschreibung bei einem Kauf keine entsprechende weitreichende Vorteile mit sich bringen würde.

Bei einem Leasingvertrag steht die Amortisation im Vordergrund. Amortisation ist die gradweise Tilgung einer Verbindlichkeit oder der Aufwendungen. In den meisten Fällen geschieht das über einen längeren Zeitraum. Innerhalb des Leasingvertrages vergütet der Leasingnehmer den Kaufpreis zuzüglich aller Kosten durch Ratenzahlungen, Zinsen, Kreditrisiko und Gewinn.

Gängigere Formen des Leasings sind das Operating-Leasing und das Finanzierungs-Leasing auch Financial Leasing genannt. Beim Operating-Leasing steht die Nutzenüberlassung durch Entgelt im Fokus. Die Leasingdauer ist oft nur sehr kurz z. B. bei Maschinen, so dass die Amortisation erst durch eine Vielzahl von Leasingnehmern erreicht wird. Diese Verträge sind meist umgehend möglich zu kündigen. Operating-Leasing ist rechtlich eine Sonderform der Miete und wird demnach nach Mietrecht behandelt.

Das Hauptziel bei Finanzierungs-Leasing ist die Finanzierung. Das bringt längere Grundmietzeiten von ca. 3 bis 7 Jahren mit sich, und zum Schluss bei Interesse die Kaufoption am Ende der Leasingdauer. Sehr gängig dabei ist ein Dreierverhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer und dem Hersteller. Dabei besteht zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer der Leasingvertrag, bei dem die Gefahr oder die Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Beschädigung dem Leasingnehmer übertragen werden und dieser dagegen das Gewährleistungsrecht aus abgetretenem Recht gegen den Hersteller und somit Verkäufer hat. In der Literatur und Rechtsprechung ist die vorherrschende Meinung, dass das Finanzierungsleasing als Dauerschuldverhältnis, das der Miete sehr ähnlich ist. Daher ist das Mietrecht in erster Linie anwendbar. Erwähnung findet das Finanzierungsleasing im BGB in § 500 und stellt dort Anforderungen für den Verbraucherschutz auf.

Beim Sale-and-lease-back Verfahren veräußert der Leasingnehmer Eigentum, insbesondere Immobilien and den Leasinggeber, um sie unmittelbar wieder von diesem zurückzuleasen. Dabei entstehen auf beiden Seiten Vorteile. Zum einen sind dies bilanzrechtliche Vorteile.
Beim Verkauf des Vermögensgegenstandes fliessen dem Unternehnen finanzielle Mittel zu ohne auf die betriebliche Nutzung des Gegenstandes aufgeben zu müssen. Zu bedenken ist, übersteigt der Verkaufserlös den Buchwert, kommt es zu einer Aufdeckung von stillen Reserven. Hierdurch werden das Ergebnis und die Ertragslage des Unternehmens begünstigt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Unternehmen für die Nutzung des Gegenstandes Leasingraten zu begleichen hat.

Zum anderen gibt es darüberhinaus auch auch steuerliche Erwägungen. Die Übereignung sowie auch das Rück-Leasing werden als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Somit bedeutet das in der Gesamtbetrachtung, dass eine stets steuerfreie Darlehensgewährung vorliegt. Nur die isolierte Betrachtung würde dazu führen, die Umsatzsteuer deshalb anzusetzen, weil ein Wechsel der Verfügungsmacht stattgefunden hat.

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