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Sacheinlagen sind Einlagen der Unternehmer auf das Kapitalkonto in Form von beweglichen oder unbeweglichen Sachen, Forderungen, oder Rechten.

Bei Sacheinlagen handelt es sich um Einlagen der Unternehmensbesitzer bzw. -eigner (Gesellschafter der OHG, KG oder GMbH, Aktionäre, oder Einzelkaufmänner) auf das Kapitalkonto oder dem gezeichneten Kapital, die nicht in bar erfolgen, sondern als Sacheinlage. Unter Sacheinlage versteht man die Einbringung von Maschinen, Gebäuden, Grundstücken, Rechten, Forderungen, Nutzungsrechte und vieles mehr.

Je nach Unternehmensform gelten unterschiedliche Richtlinien für die Behandlung von Sacheinlagen.

Kapitalgesellschaften

Aktiengesellschaft (AG)

Bei der Gründung einer AG müssen bestimmte Informationen bezüglich der Sacheinlagen in der Satzung erscheinen. Der Gegenstand der Sacheinlage muss definiert sein, die Person, von der die AG den Gegenstand erwirbt muss aufgeführt werden, sowie der Nennbetrag der zu gewährenden Aktien, bzw. Vergütung. Erscheinen diese Angaben nicht, sind die Vereinbarungen über sie Sacheinlagen nach §AktG nicht wirksam.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss der Gegenstand der Sacheinlage, sowie der Betrag des Geschäftsanteils in der Satzung, im Gesellschaftsvertrag oder im Kapitalerhöhungsbeschluss aufgeführt werden (§5 IV GmbH).

Personengesellschaft

Ist ein Einbringungswert, der unter dem Zeitwert liegt vereinbart, kann dieser bei Personengesellschaften nach §253 Abs. 4 HGB angesetzt werden.
Es ist je nach Art der Sacheinlage zu entscheiden, bzw. am Bilanzstichtag zu prüfen, ob der Wertansatz beibehalten wird kann oder ob nach dem gemilderten oder strengen Niederstwertprinzip eine andere Abschreibung benötigt wird.

Bewertung

Wie Sacheinlagen bewertet werden sollen ist umstritten, da es sich bei Sacheinlagen nicht um eine Anschaffung bilanzrechtlicher Art handelt, sondern um einen Vorgang gesellschaftsrechtlicher Art. Es ist jedoch klar, dass eine Sacheinlage nicht über den Zeitwert hinaus angesetzt werden kann, unabhängig von Anschaffungs- und Herstellungskosten.
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