Je nach Unternehmensform gelten unterschiedliche Richtlinien für die Behandlung von Sacheinlagen.
Bei der Gründung einer AG müssen bestimmte Informationen bezüglich der Sacheinlagen in der Satzung erscheinen. Der Gegenstand der Sacheinlage muss definiert sein, die Person, von der die AG den Gegenstand erwirbt muss aufgeführt werden, sowie der Nennbetrag der zu gewährenden Aktien, bzw. Vergütung. Erscheinen diese Angaben nicht, sind die Vereinbarungen über sie Sacheinlagen nach §AktG nicht wirksam.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss der Gegenstand der Sacheinlage, sowie der Betrag des Geschäftsanteils in der Satzung, im Gesellschaftsvertrag oder im Kapitalerhöhungsbeschluss aufgeführt werden (§5 IV GmbH).
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