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Steuerschuld vom Unternehmen zum Kunden, dem Leistungsempfänger.

Das Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet den Fall, wenn nicht wie eigentlich normal der Unternehmer, der die Leistung tätigt, sondern dessen Kunde die Umsatzsteuer begleichen muss.

Der Unternehmer verrechnet dem Kunden demensprechend nur den Nettopreis ohne die Umsatzsteuer. Der Kunde schuldet dann seinerseits die Umsatzsteuer und muss diese an das Finanzamt zahlen. Der Kunde kann die Umsatzsteuer seinerseits auch wieder als Vorsteuer geltend machen, soweit dieser vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Warum wird es angewendet?

Durch das Verfahren wird z.B. in grenzüberschreitenden Fällen Verwaltungsarbeit gespart. Zusätzlich dient es in solchen Fällen auch der Sicherheit, dass die Steuerschuld wirklich beglichen wird.

Es dient hauptsächlich zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit für den Fiskus und dem Unternehmen. Einem ausländischen Unternehmen wird so der Gang zum deutschen Finanzamt erspart und umgekehrt läuft ein deutsches Finanzamt nicht Gefahr Steueransprüche im Ausland geltend zu machen. Andererseits dient es auch der Sicherheit.

Wenn Firmen oder juristische Personen eine Steuerschuld gegenüber dem einheimischen Fiskus haben anstatt einem Ausländischen, kann Steuerhinterziehung und Steuerumgehung verhindert werden.

Anwendung

Das Reverse-Charge-Verfahren wird besonders in Fällen angewendet in denen Leistungsgeber und Leistungsempfänger nicht aus dem gleichen Land stammen.

In den Fällen von Katalogleistungen, Werkleistungen oder innergemeinschaftlicher Beförderungsleistungen ist es zum Teil sogar vorgeschrieben. Bei weiteren grenzüberschreitenden Fällen können die Mitgliedstaaten über seine Einführung entscheiden.

Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren ist Ihnen gestattet aber nicht vorgeschrieben. Die Anwendung des Verfahrens auf andere Fallkonstellationen ist im EU-Recht nur gestattet, wenn es das Ziel hat Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung zu verhindern.

Das Verfahren wurde von der EU auch als Mittel der Steuervereinfachung offiziell anerkannt.
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