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Kapitalgesellschaften unterliegen der Verpflichtung

Nach BGB und HGB unterliegen Kapitalgesellschaften bzw. deren gesetzliche Vertreter, eingetragene Genossenschaften und andere bestimmte Unternehmen der Verpflichtung, ihre grundlegenden Unternehmensinformationen sowie die Jahresabschlüsse, den Lagebericht oder ggf. den Konzernabschluss und Konzernlagebericht im „Grundbuch“ zu veröffentlichen.

Der Umfang der Publikationspflicht ist abhängig von den Größenklassen der Unternehmen und Konzerne Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch im Bundesanzeiger.

Der leitende Grundsatz des Grundbuchrechts, der besagt (1) dass weitgehend Grundbucheinsicht zu gewähren ist und (2) dass man sich auf die Richtigkeit des Grundbuchs verlassen kann und dem Grundbuchinhalt beim gutgläubigen Erwerb öffentlicher Glaube (öffentlicher Glaube des Grundbuchs) beigelegt wird (§ 892 BGB).

Das Publizitätsprinzip gilt beim Handelsregister (§ 15 HGB); das Publizitätsprinzip kann sich sowohl in einer Negativwirkung als auch in einer Positivwirkung zeigen.

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