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insolvent, wenn man seine Schulden nicht begleichen kann

Als Insolvenz die Unfähigkeit eines Unternehmens bezeichnet, seine Schulden oder Vebindlichkeiten zu begleichen. Im deutschen Insolvenzrecht sind drei mögliche Gründe für die Insolvenz aufgeführt:
  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) – das Unternehmen kann seine fälligen Schulden nicht begleichen
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) – das Unternehmen wird voraussichtlich beim Zeitpunkt der Fälligkeit seiner Schulden nicht in der Lage sein, diese zu begleichen
  • Überschuldung (§ 19 InsO) – das Vermögen des Unternehmens ist kleiner als seine Schulden. Vermögen und Schulden sind in diesem Sinne nicht unbedingt mit ihren bilanziellen Werten anzusetzen, sondern mit ihren tatsächlichen Werten. Diese können (etwa im Falle von stillen Reserven) teilweise recht deutlich voneinander abweichen.

Insolvenzverschleppung

Wenn einer dieser drei Fälle vorliegt, hat die Geschäftsführung unverzüglich Insolvenz zu erklären. Wird die Insolvenzerklärung nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, so müssen die Verantwortlichen für diese Insolvenzverschleppung mit bis zu drei Jahren Gefängnisstrafe rechnen (§ 15a InsO).
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