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Die Grundlage der Buchführungsregeln in Deutschland

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält einen Großteil der deutschen Gesetze zu Jahresabschlüssen, und Berichten sowie Sonderregelungen für Versicherungen, Banken und Genossenschaften. Es gilt für Kaufleute und ist daher deutlich spezifischer als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Bei Widersprüchen zwischen HGB und Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) gilt im Zweifel das HGB. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass nicht alle Regeln zur Rechnungslegung im HGB verankert sind. Auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die häufig aus Wissenschaft und Praxis stammen, sind für Kaufleute zu beachten.

Unterscheidung von Personen- und Kapitalgesellschaften

Bemerkenswert ist, dass für Kapitalgesellschaften und besondere Personenhandelsgesellschaften zusätzliche Regeln gelten, die auf kleinere Personengesellschaften nicht zutreffen. Zumeist sind diese Sondervorschriften strenger, indem sie etwa Wahlrechte, die für den Rest der Kaufleute bestehen, explizit ausschließen oder indem sie mehr Details in den Berichten fordern. Auch innerhalb der Gruppe der Kapitalgesellschaften gibt es noch einmal Abstufungen in den handelsrechtlichen Verpflichtungen, abhängig von Umsatzvolumen, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl.

Die Geschichte des HGB

Erstmals in Kraft getreten ist das HGB am 1. Januar 1900, es unterliegt allerdings ständiger Veränderung, nicht zuletzt aufgrund der Anpassung der deutschen Rechnungslegung an internationale Standards (IFRS/IAS). Eine bedeutende Anpassung hat das HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erfahren. Durch das BilMoG wurden eine Reihe europarechtlicher Vorgaben erfüllt sowie die Aussagekraft des Jahresabschlusses verbessert. Zudem wurden hier kleine Unternehmen (bis €500.000 Umsatz und €50.000 Gewinn) von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit und die Größendefinitionen für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften angehoben.

Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben seit 2005 ihre Jahresabschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS/IAS aufzustellen. Für Konzerne, die nicht kapitalmarktorientiert sind, besteht gemäß §315a HGB ein Wahlrecht, statt eines HGB-Abschlusses einen Abschluss nach IFRS/IAS zu erstellen.

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