Im nächsten Schritt auf dem langen Weg zur Gewebesteuerzahllast wird der Gewerbeertrag zunächst auf volle 100€ abgerundet und danach gegebenenfalls um einen Freibetrag korrigiert. Dieser Freibetrag wird natürlichen Personen und Personengesellschaften gewährt und liegt bei 24.500€.
Ein Freiberufler aus Hamburg hat im vergangenen Geschäftsjahr einen einkommensteuerrelevanten Jahresgewinn von 40.500€ erwirtschaftet und Gewerbesteuervorauszahlungen i.H.v. 4.000€ geleistet. Weitere Hinzurechnungen oder Abzüge müssen nicht geleistet werden, sodass er bei einem Gewerbeertrag von 44.500€ liegt. Von diesem Gewerbeertrag ist der Freibetrag von 24.500€ abzuziehen, sodass er einen relevanten Gewerbeertrag von 20.000€ hat (Achtung: Würden die Geschäfte in einer GmbH abgewickelt, so könnte kein Freibetrag geltend gemacht werden).
Der Steuermessbetrag wird durch die Multiplikation von Gewerbeertrag und Steuermesszahl ermittelt, unser Freiberufler liegt also bei (20.000€ * 3,5%) 700€.
Da er in Hamburg wohnt und dort auch seine Geschäfte abwickelt, muss er den Steuermessbetrag mit dem dortigen Hebesatz von 470 (Prozent) multiplizieren. Die festzusetzende Gewerbesteuer liegt für ihn also bei (700€ * 470%) 3.290€. Von der so ermittelten Gewerbesteuer kann er seine Vorauszahlung in Höhe von 4.000€ abziehen. Anstatt Gewerbesteuer nachzuzahlen erhält er also für das vergangene Geschäftsjahr 710€ Gewerbesteuererstattung.
Durch Inflation und kalte Progression steigt die Steuerbelastung für Kleinbetriebe mit der Zeit quasi automatisch, da der Freibetrag an Wert verliert.

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