Die Erfassung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens ist eine gesetzliche Verpflichtung, diese beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit des Unternehmens. Der Unternehmer stellt die Bestände zur Zeit der Geschäftseröffnung dar. Dies bildet den Ausgangspunkt der Erfassung der Vermögensverhältnisse. Jedoch muss die Eröffnungsbilanz nicht nur zur Gründung eines Unternehmens aufgestellt werden, sondern auch zu Beginn eines jeden neuen Wirtschaftsjahrs. Diese muss identisch sein mit der Schlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahrs, um sicherzustellen, dass die Jahresabschlüsse übereinstimmen. Bei der Schlussbilanz wird das Verhältnis der Aufwendungen und Erträge des Jahres (Gewinn- und Verlustrechnung) dargestellt. Die Tatsache, dass die Eröffnungsbilanz identisch zur Schlussbilanz ist, nennt man Bilanzidentität, formelle Bilanzkontinuität oder auch Bilanzzusammenhang.
Die Eröffnungsbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden dementsprechend zusammen den Jahresabschluss.
Die Eröffnungsbilanz muss auch in anderen Fällen aufgestellt werden:
- Bei einer Unternehmensneugründung
- Bei einer Unternehmensumwandlung
- Sollte der Besitzer des Unternehmens wechseln
- Bei einer Fusion zweier Unternehmen
- Sollten aus einer Personengesellschaft Gesellschafter ausscheiden
- Wechselt die Rechtsform des Unternehmens
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