Es gelten Prinzipien zu Form und der Bewertung
Bei der Aufstellung der
Bilanz müssen bestimmte Grundsätze erfüllt sein. So muss die
Eröffnungsbilanz eines Wirtschaftsjahres mit der Schlussbilanz des darauf folgenden Jahres übereinstimmen, die Bilanzidentität muss also gewährt sein. Hinzu kommen einige mengen- und wertmäßige Standards, die es bei der Bilanzierung zu beachten gilt.
Man unterscheidet zwischen der formellen und der materiellen Bilanzkontinuität.
Die formelle Bilanzkontinuität
Die formelle Bilanzkontinuität dient vor allem der Vergleichbarkeit. Die vom Kaufmann gewählte
Bilanzgliederung, die Bezeichnungen der Bilanzposten und die inhaltliche Abgrenzung müssen in alle folgenden Wirtschaftsjahre übernommen werden. Dies ermöglicht eine bessere Vergleichbarkeit der einzelnen Bilanzposten in den jeweiligen Perioden. Die Gliederung der Bilanzposten kann nur aufgrund wichtiger wirtschaftlicher Gründe verändert werden. Dieser Grundsatz soll jegliche willkürliche Änderungen verhindern.
Die materielle Bilanzkontinuität
Neben dem Einhalten einer bestimmten Form, müssen auch Bewertungsgrundsätze eingehalten werden. Man spricht hier von der materiellen Bilanzkontinuität. Sie beinhaltet einerseits die Bewertungsstetigkeit und andererseits die Wertstetigkeit, das Prinzip des Wertzusammenhangs. So sollen sich die Methoden der Bewertung über alle Perioden ziehen. Der Begriff Wertzusammenhang bedeutet, dass alle Werte auch für folgende Bilanzen ausschlaggebend sind. Dieses Prinzip wird teilweise durch Bilanzberichtigungen, Bilanzänderungen, Steuerbegünstigungen, steuerrechtliche oder handelsrechtliche Vorschriften durchbrochen. Das Durchbrechen des Prinzips der Bilanzkontinuität muss beim Bilanzvergleich berücksichtigt werden.