Online Buchhaltungsprogramm

Gliederung der Bilanz unterliegt Grundsätzen, desHandelsgesetzbuchs

Die Aussagekraft einer Bilanz lebt von ihrer Vergleichbarkeit mit vorhergehenden Bilanzen. Deshalb unterliegt die Bilanzgliederung, neben der Bilanzkontinuität, bestimmten Kriterien. So müssen bestimmte Grundsätze erfüllt werden. Die Bilanz kann entweder in Konto oder in Staffelform aufgestellt werden. Bei der Kontoform werden Soll und Haben als Aktiva und Passiva in einem zweispaltigen Schema aufgestellt. Das Handelsgesetzbuch legt fest, dass allein die Kontoform für die Bilanz zulässig ist. Bei der Staffelform werden die einzelnen Bilanzposten untereinander aufgelistet. Es werden Zwischenergebnisse und das Endergebnis angezeigt.

Zu welchem Posten die einzelnen Vermögensgegenstände zugeordnet werden, hängt von ihrem Zweck am Bilanzstichtag ab. Die Zuordnung ist äußerst wichtig sobald ein Vermögensgegenstand unter mehreren Posten erscheint. Die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten muss vermerkt werden um die Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses sicher zu stellen. Posten können wahlweise hinzugefügt oder gelöscht werden solange die Klarheit der Bilanz nicht darunter leidet.

Vorschriften zur Bilanzgliederung

Für Unternehmen, die ihre Bilanz nicht publizieren müssen, gelten folgende Gliederungsvorschriften: Das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden und die Rechnungsabgrenzungsposten müssen aufgeführt und aufgegliedert sein. Über die Ausführlichkeit der Gliederung entscheiden die jeweiligen Verhältnisse des Unternehmens, die Größe und Branche des Unternehmens, die Informationsanforderungen von Gesellschaftern und Gläubigern und die Bedeutung der einzelnen Bilanzposten.

Für Personengesellschaften oder Einzelunternehmungen liegen keine tiefer gehenden Vorschriften im Handelsgesetzbuch vor. Nach § 247 I HGB müssen unter Aktiva das Anlage- und Umlaufvermögen und unter Passiva das Eigenkapital, Schulden, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten aufgelistet werden.

Die Bilanzgliederung in Kontoform ist zwingend für Kapitalgesellschaften (§§ 265, 266, 268 ff HGB) und ist bei vielen anderen großen Unternehmen gebräuchlich. Die Bilanz muss in Kontoform aufgestellt sein. § 266 I HGB beschreibt, dass große und mittelgroße Kapitalgesellschaften die in der Aktivspalte im zweiten Absatz und in der Passivspalte im dritten Absatz aufgeführte Posten gesondert und in einer vorgeschriebenen Reihenfolge aufführen müssen.

Verwandte Themen
Bestellen Sie e-conomic

Sie haben 30 Tage kostenloses Rücktrittsrecht zum Ausprobieren

e-conomic bestellen

Kontakt

e-conomic Deutschland
OSDE GmbH
Potsdamer Platz 11
10785 Berlin
Deutschland
Tel.:
Support:
E-Mail:
030 25 55 87 89
030 25 55 87 89
info@e-conomic.de

e-conomic in Kürze

e-conomic ist eine Online Buchhaltungssoftware und wird von mehr als 48.000 Firmen und 4.100 Steuerberatern weltweit genutzt. Die Software ist flexibel und einfach zu benutzen und Sie können Ihrem Steuerberater kostenlos Zugang gewähren.