Gliederung der Bilanz unterliegt Grundsätzen, desHandelsgesetzbuchs
Die Aussagekraft einer
Bilanz lebt von ihrer Vergleichbarkeit mit vorhergehenden Bilanzen. Deshalb unterliegt die Bilanzgliederung, neben der
Bilanzkontinuität, bestimmten Kriterien. So müssen bestimmte Grundsätze erfüllt werden. Die Bilanz kann entweder in Konto oder in Staffelform aufgestellt werden. Bei der Kontoform werden
Soll und Haben als
Aktiva und
Passiva in einem zweispaltigen Schema aufgestellt. Das Handelsgesetzbuch legt fest, dass allein die Kontoform für die Bilanz zulässig ist. Bei der Staffelform werden die einzelnen Bilanzposten untereinander aufgelistet. Es werden Zwischenergebnisse und das Endergebnis angezeigt.
Zu welchem Posten die einzelnen Vermögensgegenstände zugeordnet werden, hängt von ihrem Zweck am Bilanzstichtag ab. Die Zuordnung ist äußerst wichtig sobald ein Vermögensgegenstand unter mehreren Posten erscheint. Die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten muss vermerkt werden um die Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses sicher zu stellen. Posten können wahlweise hinzugefügt oder gelöscht werden solange die Klarheit der Bilanz nicht darunter leidet.
Vorschriften zur Bilanzgliederung
Für
Unternehmen, die ihre Bilanz nicht publizieren müssen, gelten folgende Gliederungsvorschriften: Das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden und die Rechnungsabgrenzungsposten müssen aufgeführt und aufgegliedert sein. Über die Ausführlichkeit der Gliederung entscheiden die jeweiligen Verhältnisse des Unternehmens, die Größe und Branche des Unternehmens, die Informationsanforderungen von Gesellschaftern und Gläubigern und die Bedeutung der einzelnen Bilanzposten.
Für Personengesellschaften oder Einzelunternehmungen liegen keine tiefer gehenden Vorschriften im Handelsgesetzbuch vor. Nach § 247 I HGB müssen unter Aktiva das Anlage- und Umlaufvermögen und unter Passiva das Eigenkapital, Schulden, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten aufgelistet werden.
Die Bilanzgliederung in Kontoform ist zwingend für Kapitalgesellschaften (§§ 265, 266, 268 ff HGB) und ist bei vielen anderen großen Unternehmen gebräuchlich. Die Bilanz muss in Kontoform aufgestellt sein. § 266 I HGB beschreibt, dass große und mittelgroße Kapitalgesellschaften die in der Aktivspalte im zweiten Absatz und in der Passivspalte im dritten Absatz aufgeführte Posten gesondert und in einer vorgeschriebenen Reihenfolge aufführen müssen.