| Die erstgenannte Gruppe von Dokumenten muss zehn Jahre aufbewahrt werden. Die sonstigen Unterlagen müssen sechs Jahre abrufbar sein. Die Aufbewahrungsfrist fängt mit dem Schluss des Kalenderjahrs an, indem das Inventar, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss erstellt wurde, der Handelsbrief empfangen, oder Buchungen entstanden sind. Unter dem Begriff sonstige Unterlagen fallen im Prinzip alle Unterlagen, die sich auf bestimmte Geschäftsfälle beziehen und in irgendeiner Form für die Besteuerung relevant sind. Sollte die Aufbewahrungsfrist für bestimmte Dokumente abgelaufen sein, diese jedoch noch für die Steuer relevant sind, läuft deren Aufbewahrungsfrist nicht ab. Auch ist es in der Praxis schwierig nach sechs Jahren die ersten Dokumente auszuordnen, da dadurch oft der Zusammenhang in den Dokumenten zerstört wird. Es gilt grundsätzlich die Regel, dass nach zehn Jahren noch diejenigen Dokumente aufbewahrt werden, die für eine begonnene Steuerprüfung noch von Wichtigkeit sind. |
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